Schließen  
Kontaktieren Sie uns
+49 89 2872410
Weiter
+49 89 2872410
Kontakt aufnehmen
Weiter

Orthopädische Rehabilitation

Die Rehabilitation ist seit Anbeginn eine wesentliche Stütze und ein wesentlicher Teil des Faches Orthopädie und Unfallchirurgie. Ziel der orthopädischen Reha ist es, Patientinnen und Patienten mit Behinderungen und Fähigkeitsstörungen wieder privat, beruflich und sozial zu integrieren. Ein wesentlicher Teil ist die Möglichkeit der weiteren therapeutischen Versorgung nach Krankenhausaufenthalten und Operationen. Das gewachsene deutsche gegliederte Sozial- und Versicherungssystem ist nicht immer einfach zu durchschauen, das Sozialgesetzbuch IX legt die Grundlage unter Berücksichtigung des ICF-Systems (International Classification of Functioning, Disability and Health) der WHO (Weltgesundheitsorganisation).

Anspruch auf den Aufenthalt in einer Rehaklinik

Rehabilitationsbedürftigkeit im Sinne der Rentenversicherung ist anzunehmen, wenn die Erwerbsfähigkeit der Patientinnen und Patienten aus medizinischen Gründen erheblich gefährdet oder gemindert ist. Dies bedeutet, dass in der Regel nachzuweisen ist, dass bereits Maßnahmen einer ambulanten Therapie ausgeschöpft wurden, ohne dass die relevanten Behandlungsziele bereits erreicht wurden.

Auch kann eine Rehamaßnahme sinnvoll sein, wenn bereits eine Indikation für eine Operation im Raume steht – dann, um hilfreiche und sinnvolle Therapien intensiviert durchzuführen und eben alle konservativen Möglichkeiten auszuschöpfen mit dem Ziel, die Operation zu vermeiden. 

Nach operativen Maßnahmen, zum Beispiel nach größeren Operationen an der Wirbelsäule, unfallbezogenen Operationen oder Kunstgelenkeinbau an Hüft- und Kniegelenk, wird die in der Klinik behandelnde Ärztin beziehungsweise der in der Klinik behandelnde Arzt in der Regel Bedarf und Zeitpunkt der Rehabilitation einschätzen und diese dann in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst einleiten.

Stationäre versus ambulante Rehabehandlung

Bei drohender oder bereits eingetretener Chronifizierung von Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane, gegebenenfalls auch schon mit Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit, macht in jedem Fall die Durchführung einer vorzugsweise im stationären Setting zu erbringenden Behandlung mit interdisziplinär-multimodalem Ansatz Sinn.

Ambulante Rehabilitationsleistungen kommen in Betracht, wenn das Ziel für Patientinnen und Patienten im ambulanten Setting erreichbar ist, also eine ständige ärztliche Überwachung und pflegerische Versorgung der oder des Versicherten nicht erforderlich und die hausärztliche Versorgung außerhalb der Rehabilitationszeiten sichergestellt ist. Weiterhin kommen sie in Betracht, wenn die Patientin beziehungsweise der Patient über die zur Inanspruchnahme der ambulanten Rehabilitation erforderliche Mobilität verfügt und die häusliche Versorgung sichergestellt ist, die oder der Versicherte für die ambulante Leistungserbringung körperlich und psychisch ausreichend belastbar ist, die Rehabilitationseinrichtung für die Patientin beziehungsweise den Patienten in einer zumutbaren Fahrzeit erreicht werden kann und die Herausnahme aus dem sozialen Umfeld nicht notwendig ist.

Kostenträger für den Aufenthalt in einer Rehaklinik

Für unsere Patientinnen und Patienten kommen verschiedene Kostenträger infrage, welche die Rehabilitation in der Schön Klinik bezahlen, je nach Ziel der Rehamaßnahmen. Voraussetzung ist immer eine medizinische Notwendigkeit der Reha. Wenn die oder der Betroffene als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Berufsleben steht, ist meist die Rentenversicherung der Kostenträger und damit auch Ansprechpartner für Patientinnen und Patienten. Denn Ziel der Rehamaßnahmen ist in dem Fall das Wiedererlangen der beruflichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise das Verhindern der Gefahr, vorzeitig Rente in Anspruch nehmen zu müssen.

Wenn Betroffene bereits in Rente sind, geht es zwar nicht um die Berufsfähigkeit, jedoch sehr wohl um das eigenständige Meistern des Alltags. In diesem Fall bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Rehabilitation, um Patientinnen und Patienten vor drohender Pflegebedürftigkeit zu bewahren.

Bei Arbeits- und Berufsunfällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Rehabehandlung. In manchen Fällen kommen auch die Bundesagentur für Arbeit, Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger infrage. Je nach Tarif übernimmt gegebenenfalls auch die private Krankenversicherung ganz oder teilweise die Rehakosten.