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Pneumologische Rehabilitation

Unter pneumologischer Rehabilitation (kurz PR) versteht man ein Behandlungskonzept, das nach gründlicher Einschätzung des Patienten beziehungsweise der Patientin durch den aufnehmenden Arzt oder die aufnehmende Ärztin (dem sogenannten Assessment) in die individuelle Therapie übergeht. Grundlage sind dabei die Diagnostik, die Optimierung der Medikation und gegebenenfalls der Beginn einer Sauerstofftherapie sowie die Unterstützung durch Atemphysiotherapie, Ergotherapie, physikalische Therapie und Trainingstherapie (Kraft- und Ausdauertraining). Das Erlernen von Entspannungstechniken ist ebenfalls sinnvoller Bestandteil. Die psychologische Unterstützung der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden spielt ebenso eine wesentliche Rolle wie auch die intensive Schulung zu verschiedenen Themen, beispielsweise durch eine Ernährungsberatung. Neuartige Trainingsmodule, wie die neuromuskuläre Elektrostimulation sowie das Ganzkörpervibrationstraining, unterstützen den umfangreichen Diagnostik- und Therapieansatz. Auch eine Untersuchung im Schlaflabor kann zusätzliche Erkenntnisse bringen. Das Programm der pneumologischen Rehabilitation kann grundsätzlich auf jeden Patienten und jede Patientin mit einer Atemwegserkrankung oder Lungenerkrankung individuell angepasst werden. Es kann sowohl eine ambulante Reha als auch stationäre Reha sein. An unseren Standorten bieten wir jedoch lediglich stationäre Rehamaßnahmen an.

Bei welchen Krankheitsbildern ist eine pneumologische Reha sinnvoll?

Pneumologische Diagnosen, bei denen eine pneumologische Rehabilitation in Erwägung gezogen werden kann, sind: COPD/Lungenemphysem, Alpha-1-Antitrypsinmangel, Zustand nach Exazerbationen der COPD, Asthma bronchiale, interstitielle Lungenerkrankungen, Bronchiektasie-Erkrankungen, zystische Fibrose, pulmonale Hypertonie, Obesitas, Hyperventilationssyndrom, Lungenkarzinom sowie Zustand vor und nach Lungenvolumenresektionsverfahren (chirurgisch-endoskopisch), vor und nach Lungentransplantationen, nach akuten Infekten, nach Lungenoperationen und nach einer COVID-19-Erkrankung (Long/Post-COVID).

Dauer und Gestaltung der Rehabilitation

Typischerweise dauert die pneumologische Rehabilitation drei Wochen. Entsprechend der klinischen Gegebenheiten und abhängig von der Indikationsstellung kann eine Verlängerung in Betracht gezogen werden. Ziele sind im Wesentlichen die Minimierung der Symptombelastung, die Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Förderung der Selbstständigkeit und die Verbesserung der Teilhabe an Alltagsaktivitäten, inklusive des Berufs. Darauf zielen sowohl die ärztliche Behandlung und die Physio- und Trainingstherapie als auch die Schulung, Motivation, psychologische Unterstützung und gegebenenfalls die Einbeziehung des Sozialdienstes. In seltenen Fällen kann es auch sinnvoll sein, im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes über mögliche palliative Versorgungsmöglichkeiten aufzuklären. Für die Durchführung einer pneumologischen Rehabilitation ist der Fachbereich Pneumologie, auch Pulmologie genannt, zuständig. Dabei handelt es sich um ein Teilgebiet der Inneren Medizin. Die deutsche Bezeichnung lautet Lungenheilkunde oder Lungen- und Bronchialheilkunde.

Kostenträger

In Deutschland gibt es unterschiedliche Kostenträger, die für die Kostenübernahme einer pneumologischen Reha zuständig sind. Je nach individueller Zielsetzung für die Rehabilitation übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung, die Krankenkasse oder eine Berufsgenossenschaft die Kosten. Dabei spielt der Erhalt oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit je nach Situation und Alter eine wesentliche Rolle. Die Kostenträger verfolgen das Ziel der Prävention beziehungsweise der Beseitigung oder Verhinderung einer drohenden Pflegebedürftigkeit oder Behinderung. Die Unfallversicherung wiederum hat den Anspruch, einen Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu verhindern, der zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufserkrankung aufgetreten ist.

Sollte ein Rehabilitationsantrag abgelehnt werden, ist ein Widerspruch möglich. Wird eine andere Klinik als die gewünschte genehmigt, kann der Antragssteller nach § 8 SGB IX von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. Dazu müssen die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: Die Einrichtung ist für die entsprechende Indikation geeignet, es besteht ein Versorgungs- und Belegungsvertrag zwischen Klinik und Kostenträger und es wurde eine gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierung durchgeführt.